Rechtliches
Satzung des FSV 1950 Gotha e.V.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. März 2024. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha.
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Fachschulsportverein 1950 Gotha e.V. (FSV Gotha).
(2) Der Verein ist Mitglied im Thüringer Landessportbund e.V. und bei Bedarf in dessen Fachverbänden. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Der Sitz des Vereins ist Gotha.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Sports auf vereinssportlicher Basis verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische und konfessionelle Neutralität und missbilligt Fremdenfeindlichkeit, Gewalt und Rassismus.
§ 3 – Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden: a) natürliche Personen, b) juristische Personen.
(2) Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern, b) außerordentlichen Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern benennen.
§ 5 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person angehören, die sich den Grundsätzen und Zielen des Sports verbunden fühlt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Austrittserklärungen sind zum Quartalsende zu stellen.
(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Bei Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen bis zum Ausscheiden bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 – Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben. Abteilungsübergreifende Umlagen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 7 – Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis, b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu vier Wochen, c) Verbot der Nutzung von Vereinseinrichtungen.
(2) Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, binnen zwei Wochen den Beschwerdeausschuss anzurufen.
§ 8 – Organe
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beschwerdeausschuss.
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung der Beiträge, Genehmigung des Haushaltsplanes, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, vorzugsweise im 1. Quartal.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 20 % der volljährigen Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch Aushang an der Turnhalle Eschleber Straße 17–19 sowie über die Vereinswebseite, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.
§ 11 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem Stellvertreter, c) dem Schatzmeister, d) dem Jugendwart, e) bis zu 3 Beisitzern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 – Ehrenmitglieder
Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12a – Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse des Vereins handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden bei der Ausübung des Sports, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
§ 13 – Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 14 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 15 – Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des FSV Gotha, welche den Jugendsport und die Jugendarbeit besonders fördert. (2) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf. (4) Die Vereinsjugend verfügt über die ihr zustehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 16 – Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein „IN.FORM für 2 e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 – Gültigkeit und Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. März 2024 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
